Stellungnahme von SINGULUS TECHNOLOGIES zur Bekanntmachung der Festsetzung von Ordnungsgeldern
Kahl am Main, den 1. März 2023 – Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht („BaFin“) hat am 1. März 2023 auf ihrer Internetseite die Festsetzung von Ordnungsgeldern in Höhe von jeweils 250.000 Euro gegen die SINGULUS TECHNOLOGIES AG („SINGULUS“ bzw. die „Gesellschaft“) wegen der noch nicht erfolgten Veröffentlichung der Rechnungslegungsunterlagen und der Konzernrechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr 2020 bekannt gegeben.
SINGULUS hat gegen die Festsetzung der Ordnungsgelder Rechtsmittel eingelegt. Die Festsetzung der Ordnungsgelder stellt nach Auffassung der Gesellschaft eine unbillige Härte in Einzelfall dar, die von § 335 HGB nicht bezweckt ist. Über die eingelegten Rechtsmittel wurde noch nicht entschieden.
Vor diesem Hintergrund verbietet sich nach Auffassung der Gesellschaft die Bekanntgabe der Ordnungsgeldentscheidungen durch die BaFin aus den nachfolgenden Gründen:
1. Die Festsetzung der Ordnungsgelder ist nach Auffassung der Gesellschaft rechtswidrig. Gegenstand der Offenlegungspflichten gem. § 325 HGB ist insbesondere der festgestellte Jahresabschluss. Dieser muss der Gesellschaft vorliegen, um offengelegt werden zu können. Aufgrund des fehlenden Bestätigungsvermerks kann der Jahresabschluss derzeit nicht festgestellt werden. Einen Bestätigungsvermerk gibt es noch nicht, da die mit der Abschlussprüfung beauftragte KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft („KPMG”) bis zu diesem Zeitpunkt die Arbeiten an der Jahresabschlussprüfung nicht fertiggestellt hat. Damit ist es dem Vorstand der Gesellschaft schlichtweg nicht möglich, die mit dem Ordnungsgeld bezweckte Publizitätspflicht zu erfüllen.
2. Die Gesellschaft hat dennoch die Publizität der Zahlen und damit die Information der interessierten Öffentlichkeit über die regelmäßige Veröffentlichung von Quartalsberichten mit ungeprüften Finanzkennzahlen hergestellt.
3. Die von der Gesellschaft gegen die Ordnungsgeldentscheidung eingelegten Beschwerden haben nach § 335a Abs. 1 S. 2 HGB aufschiebende Wirkung. Eine Veröffentlichung der Bußgeldentscheidungen, die nicht bestandskräftig sind, führt entgegen fundamentalen strafprozessualen Grundsätzen zu einer öffentlichen Vorverurteilung der Gesellschaft. Eine Stigmatisierung steht bei unterstellter Rechtswidrigkeit der zugrundeliegenden Bußgeldentscheidungen zu befürchten.
4. Zudem werden die Verfahrensgründe, die die Gesellschaft an der Veröffentlichung der Rechnungslegungs- und Konzernrechnungslegungsunterlagen gehindert haben, erwartungsgemäß zeitnah durch den Abschluss der Prüfungshandlungen und die einhergehende Erteilung der in Rede stehenden Testate beseitigt. Die Veröffentlichung der Rechnungslegungsunterlagen und der Konzernrechnungslegungsunterlagen wird nach Einschätzung des Vorstands der Gesellschaft somit zeitnah erfolgen. SINGULUS hebt hervor, dass die Veröffentlichung der Bußgeldentscheidungen zu einer Irreführung des Rechtsverkehrs über die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft führt und letztlich eine in der Sache nicht gerechtfertigte Stigmatisierung von SINGULUS hervorruft.
SINGULUS TECHNOLOGIES AG
Der Vorstand
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