Erklärung zur Unternehmensführung gemäß §§ 289f und 315d HGB einschließlich Corporate Governance-Bericht der SINGULUS TECHNOLOGIES AG
Die SINGULUS TECHNOLOGIES AG legt großen Wert auf eine ordnungsgemäße und verantwortungsvolle Unternehmensführung unter Beachtung der Regeln einer guten Corporate Governance. Darunter verstehen Vorstand und Aufsichtsrat die verantwortungsbewusste, auf den langfristigen Erfolg ausgerichtete Führung und Kontrolle des Unternehmens, bei der neben langfristigen wirtschaftlichen Zielen auch ökologische und soziale Ziele angemessen berücksichtigt werden. Corporate Governance soll eine zielgerichtete und effiziente Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, die Wahrung der Interessen der Aktionäre und Mitarbeiter, den angemessenen Umgang mit Risiken, Transparenz von Chancen sowie verantwortungsbewusst getroffene unternehmerische Entscheidungen sicherstellen. Vorstand und Aufsichtsrat verstehen unter Corporate Governance einen in die Unternehmensentwicklung integrierten Prozess, der kontinuierlich weiterentwickelt wird.
Aus Gründen der leichteren Lesbarkeit wird in dieser Erklärung bei Personenbezeichnungen die männliche Form verwendet. Sie steht stellvertretend für Personen jeglichen Geschlechts.
Die Erklärung zur Unternehmensführung für das Geschäftsjahr 2025 erfolgt gemäß §§ 289f und 315d HGB und ist Bestandteil des Lageberichts. Die Erklärung bezieht sich auf den Zeitpunkt der Veröffentlichung des Lageberichts. Gemäß § 317 Abs. 2 Satz 6 HGB ist die Prüfung der Angaben nach § 289f Abs. 2 und 5 HGB sowie § 315d HGB durch den Abschlussprüfer darauf zu beschränken, ob die Angaben gemacht wurden. Nach den Grundsätzen 22 und 23 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 (der „DCGK 2022“) ist die Erklärung zur Unternehmensführung nach §§ 289f und 315d HGB als Teil des Konzernlageberichts das zentrale Instrument, um Aktionäre über die Corporate Governance der Gesellschaft zu informieren.
- Entsprechenserklärung für das Geschäftsjahr 2025 der SINGULUS TECHNOLOGIES AG zum Deutschen Corporate Governance Kodex nach § 161 AktG
Die SINGULUS TECHNOLOGIES AG hat seit der Abgabe der letzten Entsprechenserklärung im Februar 2025 mit den unten genannten Ausnahmen sämtlichen Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 28. April 2022 entsprochen und wird sämtlichen Empfehlungen und Grundsätzen des DCGK 2022 künftig entsprechen.
Vorstand und Aufsichtsrat der SINGULUS TECHNOLOGIES AG haben die folgende Erklärung gemäß § 161 Abs. 1 AktG verabschiedet, die im Februar 2026 auf der Website der Gesellschaft unter https://www.singulus.com/de/corporate-governance/ veröffentlicht wurde:
1. Die letzte Entsprechenserklärung wurde im Februar 2025 abgegeben. Seit diesem Zeitpunkt hat die SINGULUS TECHNOLOGIES AG (die „Gesellschaft“) den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Kodexfassung vom 28. April 2022 („DCGK 2022“) mit folgenden Ausnahmen entsprochen:
a) Gemäß Empfehlungen D. 2 DCGK soll der Aufsichtsrat abhängig von spezifischen Gegebenheiten und der Anzahl seiner Mitglieder fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. Der Aufsichtsrat hat vier Mitglieder. Der Aufsichtsrat hat einen Prüfungsausschuss gebildet, der drei Mitglieder hat. Entgegen der Empfehlung D.4 hat der Aufsichtsrat keinen Nominierungsausschuss gebildet. Der Aufsichtsrat ist der Meinung, dass außer dem gesetzlich zwingenden Prüfungsausschuss kein Bedarf für weitere Ausschüsse besteht, weil angesichts der Größe des Aufsichtsrats alle Aufgaben sachgerecht im Plenum wahrgenommen werden können.
2. Mit Ausnahme der unter Ziffer 1 erklärten Abweichung wird die SINGULUS TECHNOLOGIES AG den Empfehlungen des DCGK 2022 zukünftig entsprechen.
Kahl am Main, im Februar 2026
Markus Ehret
(Mitglied des Vorstands)
Dr. Changfeng Tu
(Vorsitzender des Aufsichtsrates)
Denan Chu
(Mitglied des Aufsichtsrates)
Lars Lieberwirth
(Mitglied des Vorstands)
Dr. Jutta Menninger
(Stellv. Vorsitzende des Aufsichtsrates)
Frank P. Averdung
(Mitglied des Aufsichtsrates)
2. Relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken
2.1. Führungsstruktur
Die SINGULUS TECHNOLOGIES AG unterliegt als deutsche Aktiengesellschaft dem deutschen Aktienrecht und verfügt deshalb über eine zweigliedrige Führungs- und Kontrollstruktur, bestehend aus Vorstand und Aufsichtsrat. Der Vorstand führt die Geschäfte und verantwortet Unternehmensstrategie, Rechnungslegung, Finanzen und Planung. Er wird dabei vom Aufsichtsrat beraten und kontrolliert.
Der Aufsichtsrat erörtert auf Grundlage der Berichte des Vorstands die Geschäftsentwicklung und Planung, die Unternehmensstrategie und deren Umsetzung. Wesentliche Vorstandsentscheidungen wie größere Akquisitionen und Finanzierungsmaßnahmen unterliegen nach der Geschäftsordnung des Vorstands der Zustimmung des Aufsichtsrates. Er erteilt dem von der Hauptversammlung gewählten Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag und lässt sich über die Prüfung berichten. Nach eigener Prüfung billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss.
Der Vorstand besteht derzeit aus zwei Mitgliedern und der Aufsichtsrat aus vier Mitgliedern. Die beiden Vorstände sind gleichberechtigt, es gibt keinen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands. Die SINGULUS TECHNOLOGIES AG unterliegt nicht dem Mitbestimmungsgesetz.
2.2. Risikomanagement
SINGULUS TECHNOLOGIES AG erachtet effizientes und vorausschauendes Risikomanagement als eine wichtige und wertschaffende Aufgabe. Risikomanagement gehört zu den Kernfunktionen unternehmerischen Handelns und ist ein entscheidendes Element für den Erfolg unserer Geschäftstätigkeit.
Im Einzelnen unterstützt das Risikomanagement das Erreichen der Unternehmensziele, indem es Transparenz über die Risikosituation des Unternehmens als Grundlage für risikobewusste Entscheidungen schafft und so ermöglicht, mögliche Gefahren für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens zu erkennen und die erforderlichen Handlungsschritte einzuleiten.
Das Risikomanagement ist in die bestehende Organisation der SINGULUS TECHNOLOGIES AG integriert. Es bildet keine eigenständige Struktur. Risikomanager ist der Director Finance and Accounting. Träger der Risikomanagementorganisation der SlNGULUS TECHNOLOGIES AG sind die jeweiligen Abteilungsleiter, welche durch den Risikomanager sowie den Finanzvorstand unterstützt werden. Der Vorstand für Finanzen stimmt sich mit den übrigen Vorstandsmitgliedern über alle Aktivitäten in Zusammenhang mit dem Risikomanagement der SINGULUS TECHNOLOGIES AG ab.
Der Vorstand und der Risikomanager berichten dem Aufsichtsrat mindestens einmal im Geschäftsjahr über den Status des Risikomanagements und geplante Verbesserungen. Der Aufsichtsrat wurde in der Sitzung am 18. September 2025 umfassend über das Risikomanagement, das interne Kontrollsystem sowie das Compliance-Managementsystem informiert.
2.3. Ethikkodex
Integrität prägt den Umgang der SINGULUS TECHNOLOGIES AG mit ihren Geschäftspartnern, Mitarbeitern, Aktionären und der Öffentlichkeit. Respektvoller, loyaler und fairer Umgang untereinander und mit unseren Geschäftspartnern ist für die SINGULUS TECHNOLOGIES AG unerlässlich. Diese grundlegende Aussage ist die Basis für den selbstauferlegten Ethikkodex der SINGULUS TECHNOLOGIES AG, einsehbar unter https://www.singulus.com/de/corporate-governance/. Er enthält verbindliche interne Regeln, denen hohe ethische und rechtliche Standards zugrunde liegen. Der Ethikkodex wurde im Frühjahr 2015 von Vorstand und Aufsichtsrat verabschiedet, seither in mehreren Schritten aktualisiert und konzernweit implementiert. Die Inhalte des Ethikkodex werden in regelmäßigen Abständen im Rahmen teils elektronischer Schulungsprogramme an verschiedene Mitarbeitergruppen vermittelt.
Flankiert wird der Ethikkodex von einem Handlungsleitfaden, der unter anderem Regeln für die Vergabe und Annahme von Geschenken enthält, und einem Handlungsleitfaden für Hinweisgeber, der Einzelheiten zur Meldung von Fehlverhalten und illegalen, sittenwidrigen oder unangemessenen Aktivitäten innerhalb des SINGULUS TECHNOLOGIES Konzerns regelt.
2.4. Compliance Management
Die Beachtung einer umfassenden Compliance ist für Vorstand und Aufsichtsrat der SINGULUS TECHNOLOGIES AG eine unverzichtbare Voraussetzung für nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg. Als Teil des Risikomanagements werden Compliance Risikosachverhalte analysiert und gesteuert. In diesem Zusammenhang erfolgten eine regelmäßige Schulung und eine jährliche Berichterstattung an den Aufsichtsrat. Bei außergewöhnlichen Sachverhalten wird unmittelbar an den Vorstand für Finanzen berichtet.
Bei tatsächlichen oder vermuteten Compliance Verstößen können sich die Mitarbeiter an ihren Vorgesetzen, den Verantwortlichen für Compliance oder an die SINGULUS TECHNOLOGIES Ombudsperson wenden, auf Wunsch auch anonym. Im Geschäftsjahr 2025 gab es keine Vorfälle.
3. Zusammensetzung und Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat
3.1. Enge Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat
Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohl des Unternehmens eng zusammen. Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über die relevanten Fragen der Unternehmensplanung und der strategischen Weiterentwicklung sowie über den Gang der Geschäfte und die Lage des Konzerns.
Auch im Geschäftsjahr 2025 hat sich der Aufsichtsrat wegen der weiterhin herausfordernden Finanzlage intensiv mit der Geschäftsentwicklung der SINGULUS TECHNOLOGIES AG beschäftigt. Es fanden insgesamt dreizehn Aufsichtsratssitzungen statt, die meisten davon in Gegenwart des Vorstands. Zudem wurde im Laufe des Geschäftsjahres 2025 eingeführt, dass an jedem ersten Dienstag im Monat ein regelmäßiger Jour Fixe als Videokonferenz zwischen Aufsichtsrat und Vorstand stattfinden soll, um einen noch engeren Austausch zu gewährleisten. Zusätzlich hatte der Aufsichtsrats-Vorsitzende regelmäßig Kontakt zum Vorstand, um über neue Entwicklungen informiert zu bleiben, aktuelle Herausforderungen zu besprechen und den Aufsichtsrat entsprechend auf dem Laufenden zu halten.
Grundlage für die Informations- und Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrates ist ein laufendes Berichtswesen. Weiterführende, schriftliche und mündliche Berichte des Vorstands, sonstiger Mitarbeiter und des Abschlussprüfers ergänzen das Reporting. Bei wichtigen Fragen zieht der Aufsichtsrat auch externe Berater hinzu, die die Berichterstattung durch den Vorstand ergänzen. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erörtert mit dem Vorstand zudem regelmäßig in Einzelgesprächen die Lage der Gesellschaft und ihre weitere Entwicklung und berichtet anschließend den anderen Mitgliedern des Aufsichtsrates. Die Geschäftslage und Liquiditätssituation werden intern im Aufsichtsrat und bei jeder Aufsichtsratssitzung, teilweise auch gemeinsam mit dem Vorstand, erörtert. Für bedeutende Geschäftsvorgänge legt die Geschäftsordnung des Vorstands Zustimmungsvorbehalte durch den Aufsichtsrat fest. In seiner Sitzung am 17. Dezember 2025 hat der Aufsichtsrat Vorlagepflichten und zustimmungspflichtige Geschäfte neu definiert und die Bestimmungen präzisiert.
3.2. Zusammensetzung und Arbeitsweise des Vorstands
Der Vorstand der SINGULUS TECHNOLOGIES AG bestand im Geschäftsjahr 2025 durchgehend aus zwei gleichberechtigten Mitgliedern, Herrn Markus Ehret und Herrn Lars Lieberwirth. Nach dem Ausscheiden von Herrn Dr. Stefan Rinck zum 31. Dezember 2024 hat der Aufsichtsrat beschlossen, dass die Führung der SINGULUS TECHNOLOGIES AG ab dem 1. Januar 2025 gleichberechtigt durch die beiden Vorstandsmitglieder erfolgt. Eine entsprechende neue Geschäftsordnung des Vorstands wurde in der Aufsichtsratssitzung vom 3. Februar 2025 verabschiedet.
Der Vorstand ist das Leitungsorgan des Unternehmens. Der Vorstand ist bei der Führung des Unternehmens allein an das Unternehmensinteresse gebunden und orientiert sich an dem Ziel der nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts sowie an den Belangen der Aktionäre und der Mitarbeiter. Dabei berücksichtigt er neben langfristigen wirtschaftlichen Zielen auch ökologische und soziale Ziele angemessen. Lars Lieberwirth verantwortete im Geschäftsjahr 2025 die Bereiche Operations, Produktion, Vertrieb, Forschung und Entwicklung, Fertigung. Herr Markus Ehret war im Jahr 2025 für die Bereiche Finanzen, Controlling, Investor Relations, Personal, Recht ESG und IT sowie für den Einkauf zuständig.
3.3. Zusammensetzung, Entwicklung und Arbeitsweise des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat der SINGULUS TECHNOLOGIES AG bestand im Geschäftsjahr 2025 durchgehend aus vier Mitgliedern. Der Aufsichtsrat ist nicht mitbestimmt.
In der ersten Jahreshälfte 2025 setzte sich der Aufsichtsrat wie folgt zusammen:
Herr Dr.-Ing. Wolfhard Leichnitz (Vorsitzender), Herr Dr. Changfeng Tu (stellvertretender Vorsitzender), Frau Dr. Jutta Menninger und Herr Denan Chu.
Die reguläre Amtszeit von Herrn Dr. Leichnitz endete mit der ordentlichen Hauptversammlung am 21. Mai 2025. Der Aufsichtsrat hatte der Hauptversammlung Herrn Frank Averdung als neues Mitglied vorgeschlagen. Herr Averdung wurde mit einer Mehrheit von 99,91 % in den Aufsichtsrat gewählt. Seine Amtszeit endet mit der Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung des Aufsichtsrates für das Geschäftsjahr 2027 beschließt. Um die Amtszeiten der Aufsichtsratsmitglieder in einen Gleichlauf zu bringen, wurde Herr Averdung für eine verkürzte Amtszeit von drei Jahren bestellt. Die besondere Eignung von Herrn Averdung ergibt sich insbesondere aus seinen eingehenden Tätigkeiten in verschiedenen Führungspositionen, unter anderem als Geschäftsführer und Präsident mehrerer Gesellschaften der Carl Zeiss SMT in Deutschland und USA, als Vorstandsvorsitzender der SÜSS MicroTec AG sowie zuletzt als CEO und Mitglied des Boards der Oxford Photovoltaics Ltd. sowie auf Basis seiner Ausbildung als Diplom-Ingenieur.
In der Aufsichtsratssitzung am 21. Mai 2025 wurde der Aufsichtsrat wie folgt neu zusammengesetzt:
Herr Dr. Changfeng Tu, Vorsitzender des Aufsichtsrates
Frau Dr. Jutta Menninger, stellvertretende Vorsitzende des Aufsichtsrates
Herr Denan Chu, Mitglied des Aufsichtsrates
Herr Frank Averdung, Mitglied des Aufsichtsrates
Die Wahl des Vorsitzenden und des Stellvertreters erfolgte einstimmig.
In der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates, die auf der Internetseite der Gesellschaft unter www.singulus.de/de/investor-relations/corporate-governance abrufbar ist, hat der Aufsichtsrat in Ziff. 2.3 die Expertise und Erfahrungen benannt, die der Aufsichtsrat neben Kenntnis der Geschäftsfelder, der Wettbewerbssituation und der Kunden der Gesellschaft insgesamt abdecken soll.
Der Aufsichtsrat folgt den Vorgaben des DCGK 2022 und beurteilt regelmäßig, wie wirksam der Aufsichtsrat seine Aufgaben erfüllt. Im Dezember 2025 erhielt der Aufsichtsrat zudem eine Schulung durch die BakerTilly Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zum Thema „Die Anforderungen der Wirtschaftsprüfer im Hinblick auf die Prüfung und Bestätigung einer positiven Fortführungsprognose im Zuge der Jahresabschlussprüfung 2025″. Im Dezember 2025 fand auch eine Effizienzprüfung durch Versendung eines Fragebogens an die Aufsichtsratsmitglieder mit anschließender Diskussion der Ergebnisse statt.
Eine detaillierte Ausführung über die Arbeit des Aufsichtsrates im Geschäftsjahr 2025 findet sich im Bericht des Aufsichtsrates des Geschäftsberichts 2025. Berater- oder sonstige Dienstleistungs- oder Werkverträge zwischen Mitgliedern des Aufsichtsrates und der Gesellschaft bestanden im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht.
Herr Dr. Leichnitz gehörte dem Aufsichtsrat bis zu seinem Ausscheiden am 21. Mai 2025 mehr als zwölf Jahre an und galt daher nach Ziffer 12.7 des Kodex nicht mehr als unabhängig von der Gesellschaft. Die anderen Mitglieder des Aufsichtsrats sind unabhängig im Sinne des Kodex.
Gemäß der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates sollen Aufsichtsratsmitglieder mögliche Interessenskonflikte, die beispielsweise aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei Geschäftskunden, Garanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern der SINGULUS TECHNOLOGIES AG entstehen können, unverzüglich dem Aufsichtsratsvorsitzenden offenlegen. Aus Sicht des Aufsichtsrates können sich bei einzelnen Sachverhalten Interessenkonflikte aus der Zugehörigkeit des Aufsichtsratsmitglieds Herrn Chu zu dem wichtigsten Kunden und größten Aktionär Triumph Science & Technology Group Ltd., Peking ergeben. Der Aufsichtsrat erkennt, dass es daher in Sitzungen erforderlich sein kann, dass Herr Chu zu bestimmten Themen nicht an der Befassung des Aufsichtsrates oder einer Beschlussfassung zu einem Thema teilnimmt. Herr Chu hat sein Verständnis hierfür ausgedrückt. In der Aufsichtsratssitzung am 3. Februar 2025 war Herr Chu nicht anwesend. In weiteren Sitzungen nahm Herr Chu zeitweise nicht teil, wenn Themen mit Bezug zu Triumph erörtert wurden.
Bereits vor dem Berichtsjahr wurde ein Prüfungsausschuss eingerichtet. Der Prüfungsausschuss dient dazu, die Transparenz und Kontrolle über die Rechnungslegung und die Abschlussprüfung sicherzustellen.
Im Zeitraum bis zur Hauptversammlung am 21. Mai 2025 bestand der Prüfungsausschuss aus Herrn Dr. Tu als Vorsitzendem, Herrn Dr. Leichnitz und Frau Dr. Menninger. In der konstituierenden Sitzung am 21. Mai 2025 wurde der Prüfungsausschuss neu zusammengesetzt:
- Frau Dr. Jutta Menninger, Vorsitzende des Prüfungsausschusses
- Herr Dr. Changfeng Tu, Mitglied des Prüfungsausschusses
- Herr Frank Averdung, Mitglied des Prüfungsausschusses
Frau Dr. Menninger wurde einstimmig zur Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gewählt. Frau Dr. Menninger verfügt als Wirtschaftsprüferin und Steuerberaterin über besondere Kenntnisse auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung im Sinne des § 100 Abs. 5 AktG.
Der Prüfungsausschuss hat im Geschäftsjahr 2025 unter anderem am 25. März 2025 im Rahmen der bilanzfeststellenden Sitzung intensiv mit den Wirtschaftsprüfern von BakerTilly den Jahresabschluss 2024 erörtert und im Nachgang zu der Sitzung vom 6. August 2025 am 12. August 2025 Anpassungen am Halbjahresbericht 2025 abgestimmt. Am 18. September 2025 hat der Aufsichtsrat die von BakerTilly vorgeschlagenen Prüfungsschwerpunkte für die Jahresabschlussprüfung 2025 beraten und sich diese zu eigen gemacht. In der Sitzung am 17. Dezember 2025 wurden die Prüfungsschwerpunkte final bestätigt und der Aufsichtsrat sah kein Erfordernis, weitere Schwerpunkte zu definieren.
Der Prüfungsausschuss hat entsprechende Protokolle über seine Sitzungen erstellt und diese dem Aufsichtsrat vorgelegt.
Die SINGULUS TECHNOLOGIES AG ist als börsennotierte und nicht mitbestimmte Aktiengesellschaft verpflichtet, bestimmte Ziele für das Unternehmen in Bezug auf die Frauenquote zu beschließen sowie diese im Lagebericht für das Geschäftsjahr zu veröffentlichen. Die Ziele für den Aufsichtsrat und Vorstand sind gemäß § 111 Abs. 5 AktG durch den Aufsichtsrat und die Ziele für die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands sind gemäß § 76 Abs. 4 AktG durch den Vorstand zu beschließen. Für die Bestimmung der Zielgrößen haben Aufsichtsrat bzw. Vorstand Fristen festzulegen, die jeweils nicht länger als fünf Jahre sein dürfen.
Der Aufsichtsrat hat in seiner Sitzung am 13. Dezember 2023 beschlossen die Zielgröße für den Frauenanteil im Aufsichtsrat auf 25 % festzulegen. Dem Aufsichtsrat gehört mit Frau Dr. Menninger eine Frau an, was bei vier Mitgliedern einem Anteil von 25 % entspricht. Die Zielgröße wird somit derzeit erreicht. In der Aufsichtsratssitzung am 17. Dezember wurde diese Zielgröße erneut bestätigt.
Für den Vorstand hat der Aufsichtsrat die Zielgröße mit 0 % festgelegt. Dem Vorstand gehörten im Geschäftsjahr 2025 zwei männliche Mitglieder an. Der Aufsichtsrat beabsichtigt derzeit keine Vergrößerung des Vorstands. Der Markt für Führungspersonal ist sehr kompetitiv. In der Maschinen-bauindustrie gibt es nur sehr wenige erfahrene weibliche Führungskräfte. Der Aufsichtsrat will sich daher bei der Auswahl eines geeigneten Kandidaten nicht durch eine Frauenquote einschränken. In der Aufsichtsratssitzung am 17. Dezember hat der Aufsichtsrat diese Zielgröße für die Zusammensetzung des Vorstands erneut bestätigt.
Der Vorstand hat am 30. Juni 2022 die Zielgröße des Frauenanteils auf der ersten Führungsebene unter dem Vorstand auf 33 % und auf der zweiten Führungsebene unter dem Vorstand auf 17 % bis zum 30. Juni 2026 festgelegt. Beide Zielgrößen wurden im Berichtsjahr erreicht.
5. Diversitätskonzept im Hinblick auf die Zusammensetzung von Vorstand und Aufsichtsrat sowie Kompetenzprofil
Der Aufsichtsrat hat das Diversitätskonzept und das Kompetenzprofil zu seiner Zusammensetzung in Bezug auf Aspekte wie beispielsweise Alter, Geschlecht, Bildungs- oder Berufshintergrund in seiner Geschäftsordnung verankert. Die Altersgrenze für die Mitgliedschaft im Aufsichtsrat ist 72. Der Aufsichtsrat soll demnach keine Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat für eine längere Amtszeit als bis zur Vollendung ihres 72. Lebensjahres vorschlagen. Kandidaten, die der Hauptversammlung für die Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden, sollen über folgende Expertise und Erfahrungen verfügen (wobei nicht alle Kriterien erfüllt sein müssen): (i) Kenntnisse der Kern-Geschäftsfelder, insbesondere der Wettbewerbssituation und der Bedürfnisse der Kunden, (ii) fachliche Expertise hinsichtlich der technologischen Herausforderungen, die mit der Entwicklung neuer Maschinen verbunden sind, (iii) Erfahrung mit komplexen Entwicklungsprojekten, (iv) internationale Geschäftserfahrung, auch außerhalb Europas, (v) Erfahrung mit nationalen und internationalen Vertriebsstrukturen, (vi) Expertise im Bereich Kapitalmarkt und Investor Relations und (vii) Expertise im Bereich Mergers & Acquisitions. Mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrates muss besondere Kenntnisse auf den Gebieten Rechnungslegung und Abschlussprüfung aufweisen. Die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein. Die Mitglieder sollen über Persönlichkeit, Integrität, Professionalität, Leistungsbereitschaft und Unabhängigkeit verfügen. Bei der Auswahl eines Kandidaten soll die Nationalität keine Rolle spielen. Zudem soll mehr als die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sein. Der Aufsichtsrat setzt eine Zielquote für den Frauenanteil im Aufsichtsrat fest.
Vorgaben für das Diversitätskonzept in Bezug auf den Vorstand sind ebenfalls in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates verankert. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates koordiniert demnach die langfristige Nachfolgeplanung für den Vorstand, wobei eine Altersgrenze von 65 Jahren für Vorstandsmitglieder vorzusehen ist. Bei der Besetzung des Vorstands soll der Aufsichtsrat auch auf Vielfalt (Diversity) achten. Dies erfolgt im Einzelfall.
6. Weitere Angaben zur Corporate Governance
6.1. Transparenz und Kommunikation
Der Vorstand veröffentlicht potenziell kursrelevante Informationen, welche die SINGULUS TECHNOLOGIES AG betreffen, unverzüglich, sofern die Gesellschaft nicht in einzelnen Fällen hiervon befreit ist.
Die SINGULUS TECHNOLOGIES AG achtet darauf, dass sich die Aktionäre der Gesellschaft rechtzeitig und umfassend über die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Informationen ein Bild über die Situation des Unternehmens machen können. Die SINGULUS TECHNOLOGIES AG berichtet ihren Aktionären viermal im Geschäftsjahr über die Geschäftsentwicklung sowie über die Finanz- und Ertragslage. Alle Finanzberichte, aktuelle Unternehmenspräsentationen, der Unternehmenskalender, die Mitteilungen nach Art. 17 MAR sowie die nach Art. 19 MAR zu meldende Wertpapiergeschäfte (Directors‘ Dealings) sind unter www.singulus.de in den Bereichen Investor Relations und Corporate News veröffentlicht. Zur Verbesserung der Transparenz und Pflege des Aktienkurses hat die SINGULUS TECHNOLOGIES AG mehrere Analystenkonferenzen abgehalten und zahlreiche Einzelgespräche mit Investoren geführt.
Auch alle Berichte und Dokumente zur Corporate Governance und Unternehmensführung einschließlich der Entsprechenserklärung zum DCGK 2022, einem Verweis auf den im Internet abrufbaren Volltext des DCGK 2022 sowie die Satzung der Gesellschaft finden Sie unter Investor Relations, Stichwort Corporate Governance. Die Hauptversammlungseinladungen und Abstimmungsergebnisse sind auf der SINGULUS TECHNOLOGIES Webseite im Bereich Investor Relations einsehbar.
6.2. Aktionäre und Hauptversammlung
Die Aktionäre der SINGULUS TECHNOLOGIES AG nehmen ihre Rechte in der Hauptversammlung der Gesellschaft wahr, in der jede Aktie eine Stimme gewährt. In der ordentlichen Hauptversammlung beschließen die Aktionäre nach den gesetzlichen Vorgaben über die Verwendung des Bilanzgewinns, die Entlastung von Vorstand und Aufsichtsrat und die Wahl des Abschlussprüfers. Satzungsänderungen und Kapitalmaßnahmen werden grundsätzlich von der Hauptversammlung beschlossen und vom Vorstand umgesetzt.
Die Hauptversammlung der SINGULUS TECHNOLOGIES AG findet in der Regel in der ersten Hälfte des Jahres statt. Die ordentliche Hauptversammlung der SINGULUS TECHNOLOGIES AG für das Geschäftsjahr 2024 hat am 21. Mai 2025 stattgefunden. Das Format für die Hauptversammlung wurde als virtuelle Versammlung festgelegt.
Vorstand und Aufsichtsrat halten diese gesetzlich vorgesehene Form der Hauptversammlung in der derzeitigen Situation der Gesellschaft prinzipiell für die beste Lösung. Sie hat gegenüber der Präsenzversammlungen Kostenvorteile. Die Rechte der Aktionäre werden nicht eingeschränkt. Sie können vor der Hauptversammlung Fragen einreichen. Die Fragen werden schriftlich beantwortet und den Aktionären, die an der Hauptversammlung teilnehmen, zugänglich gemacht. Die Vorstandsrede wird vorab veröffentlicht, so dass die Aktionäre zu den Ausführungen Fragen stellen können. Während der Versammlung hat jeder Aktionär ein Rederecht über Videokommunikation. Es können Nachfragen zu den gegebenen Antworten oder zu neuen Sachverhalten, aber auch per Videokommunikation Fragen gestellt werden, die auch vorab hätten eingereicht werden können. Jeder Aktionär hat das Recht, in der Versammlung Stellungnahmen abzugeben, auch ohne weitere Fragen stellen zu müssen. In der Hauptversammlung vom 21. Mai 2025 konnten Aktionäre darüber hinaus auch im Verlauf der Versammlung Fragen stellen, zu denen Aufsichtsrat und Vorstand ausführlich Stellung bezogen haben.
Vorstand und Aufsichtsrat sind der Auffassung, dass das Vorziehen der Fragerechts große Vorteile bietet, weil Fragen sorgfältig und mit genügend Zeit beantwortet werden können. Die Gesellschaft hat nicht die Ressourcen für ein großes Back Office, um spontan während der Versammlung gestellte Fragen zu beantworten.
Die virtuelle Hauptversammlung erleichtert den Aktionären die Teilnahme, weil Anreisezeit und Reisekosten wegfallen. Das Stimmrecht kann durch Weisung an den Stimmrechtsvertreter oder in der virtuellen Versammlung ausgeübt werden.
6.3. Rechnungslegung und Abschlussprüfung
Der Konzernabschluss und die Zwischenberichte des SINGULUS TECHNOLOGIES Konzerns werden in Übereinstimmung mit IFRS sowie den gemäß § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt. Der Einzelabschluss der SINGULUS TECHNOLOGIES AG wird nach den Vorschriften des HGB und des AktG sowie ergänzenden Bestimmungen der Satzung erstellt. Der vom Vorstand erstellte Konzern- und Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2025 wurde von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft BakerTilly Wirtschaftsprüfung, Düsseldorf, geprüft. Der Aufsichtsrat hat die Abschlüsse und die Ergebnisse der Prüfung seinerseits geprüft und am 08. Mai 2026 den Einzelabschluss für das Geschäftsjahr 2025 festgestellt und den Konzernabschluss gebilligt. Wichtige Aspekte hat der Aufsichtsrat mit dem Abschlussprüfer erörtert.
Zwischenberichte werden der Öffentlichkeit innerhalb von 45 Tagen nach Quartalsende zugänglich gemacht. Der Jahresabschluss und der Konzernabschluss werden der Öffentlichkeit bis zum 30. April des auf das abgelaufene Geschäftsjahr folgenden Jahres zugänglich gemacht.
Der Geschäftsbericht über das Geschäftsjahr 2025 und die Zwischenberichte sind auf der Webseite der SINGULUS TECHNOLOGIES AG einsehbar.
6.4. Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat
Wie schon in den letzten Jahren weist die SINGULUS TECHNOLOGIES AG sowohl die festen als auch die erfolgsabhängigen Anteile der Bezüge der Vorstandsmitglieder sowie die aktienbasierten Vergütungskomponenten mit langfristiger Anreizwirkung individuell aus. Zusätzlich wird auch die Zuführung zur Altersversorgung, der ein beitragsorientiertes System zugrunde liegt, individuell offengelegt. Die Angaben finden sich im Vergütungsbericht, der unter www.singulus.de/de/investor-relations/corporate-governance, zugänglich ist. Der Vergütungsbericht stellt die Vergütung und das Vergütungssystem des Vorstands gemäß § 162 AktG umfassend und individualisiert dar und geht dabei auch auf die Ausgestaltung von Vergütungsbestandteilen mit langfristiger Anreizwirkung ein. Des Weiteren wird die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder individualisiert wiedergegeben.
7. Aktienbesitz sowie meldepflichtige Wertpapiergeschäfte von Vorstand und Aufsichtsrat
7.1. Aktienbesitz von Vorstand und Aufsichtsrat
Kein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrates hat einen direkten oder indirekten Anteil am Grundkapital der Gesellschaft, der größer ist als 1 %.
Folgende Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder hielten zum 31. Dezember 2025 direkt oder indirekt Aktien der SINGULUS TECHNOLOGIES AG:
Die amtierenden Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder hielten zum 31. Dezember 2025 keine Bezugsrechte aus Aktienoptionen oder Wandelschuldverschreibungen.
7.2. Directors‘ Dealings
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates oder ihnen nahestehende Personen waren im Geschäftsjahr 2025 gemäß Art. 19 MAR verpflichtet, Geschäfte mit Aktien und Schuldtiteln der Gesellschaft oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumente zu melden, soweit das Gesamtvolumen der innerhalb eines Kalenderjahres getätigten Geschäfte die Summe von 20.000 € übersteigt. Der Gesellschaft wurden im Geschäftsjahr 2025 keine entsprechenden Geschäfte mitgeteilt.
