Entsprechenserklärung 2021 zum deutschen Corporate Governance Kodex
1. Die letzte Entsprechenserklärung wurde im Dezember 2020 abgegeben. Seit diesem Zeitpunkt hat die SINGULUS TECHNOLOGIES AG (die „Gesellschaft„) den Empfehlungen der Regierungskommission Deutscher Corporate Governance Kodex in der Kodexfassung vom 16. Dezember 2019 („DCGK 2019„) mit Ausnahme der nachfolgenden Abweichungen entsprochen:
a) Nach Empfehlung F.2 soll der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht binnen 90 Tage nach Geschäftsjahresende öffentlich zugänglich sein. Der Konzernabschluss und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2020 konnte noch nicht veröffentlicht werden, weil das Testat des Abschlussprüfers fehlt. Der Abschlussprüfer wird das Testat erst erteilen, wenn aus seiner Sicht die Fortführung des Geschäfts der Gesellschaft für die nächsten 12 – 18 Monate gesichert erscheint. Er hat weitere Prüfungsunterlagen angefordert. Mit der Erteilung des Testats wird kurzfristig gerechnet, weil aus Sicht von Vorstand und Aufsichtsrat die Fortführung des Geschäfts über den relevanten Zeitraum gesichert ist.
b) Auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2021 konnte nicht innerhalb der Frist von 90 Tagen nach Empfehlung F.2 vorgelegt werden. Erst nachdem der Konzernabschluss 2020 testiert und gebilligt worden ist, kann der Konzernabschluss 2021 geprüft und anschließend vom Aufsichtsrat gebilligt werden. Der Abschlussprüfer für das Geschäftsjahr 2021 wurde gerichtlich bestellt.
c) Gemäß Empfehlungen D. 2, D. 3, D. 4, D. 5 DCGK 2019 soll der Aufsichtsrat fachlich qualifizierte Ausschüsse bilden. Der Aufsichtsrat der Gesellschaft bildet keine Ausschüsse solange ein dreiköpfiger Aufsichtsrat besteht, da bei einem dreiköpfigen Aufsichtsrat eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrats im Plenum stattfinden kann. Ausschüsse lassen in diesem Fall weder eine Effizienzsteigerung noch eine verbesserte Behandlung komplexer Sachverhalte oder eine effizientere oder bessere Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements oder der Abschlussprüfung erwarten. Das Aktienrecht sieht zudem vor, dass entscheidungsbefugte Aufsichtsratsausschüsse mit mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern besetzt sein müssen. Eine Delegation von Aufgaben ist auch aus diesem Grund nicht zweckmäßig.
d) Empfehlung D.11 sieht vor, dass der Prüfungsausschuss regelmäßig eine Prüfung der Qualität der Abschlussprüfung vornimmt. Die Gesellschaft hat keinen Prüfungsausschuss, der Aufsichtsrat nimmt die Beurteilung aber als Gesamtgremium vor.
2. Mit Ausnahme der unter Ziffer 1 c) und d) erklärten Abweichungen wird die SINGULUS TECHNOLOGIES AG den Empfehlungen des DCGK 2019 zukünftig entsprechen. Vorstand und Aufsichtsrat erwarten, dass der Konzernabschluss und Konzernlagebericht für das Geschäftsjahr 2022 innerhalb der 90-Tage Frist der Empfehlung F.2 vorgelegt werden können.
Kahl am Main, im Juni 2022
Dr.-Ing. Wolfhard Leichnitz
Vorsitzender des Aufsichtsrates
Dr. rer. pol. Silke Landwehrmann
Stellv. Vorsitzende des Aufsichtsrates
Dr. rer. nat. Rolf Blessing
Mitglied des Aufsichtsrates
Dr.-Ing. Stefan Rinck
Vorsitzender des Vorstands
Dipl.-Oec. Markus Ehret
Mitglied des Vorstands
Dr. rer. nat. Christian Strahberger
Mitglied des Vorstands
Die SINGULUS TECHNOLOGIES AG legt großen Wert auf eine ordnungsgemäße und verantwortungsvolle Unternehmensführung unter Beachtung der Regeln der Corporate Governance.
Darunter verstehen Vorstand und Aufsichtsrat eine verantwortungsbewusste, auf den langfristigen Erfolg ausgerichtete Führung und Kontrolle des Unternehmens. Corporate Governance soll eine zielgerichtete und effiziente Zusammenarbeit zwischen Vorstand und Aufsichtsrat, die Achtung der Interessen unserer Aktionäre und Mitarbeiter, den angemessenen Umgang mit Risiken und Transparenz und eine Verantwortung bei allen unternehmerischen Entscheidungen sicherstellen. Vorstand und Aufsichtsrat verstehen unter Corporate Governance einen in die Unternehmensentwicklung integrierten Prozess, der kontinuierlich weiterentwickelt wird.
Der Vorstand und der Aufsichtsrat der SINGULUS TECHNOLOGIES AG geben den gemäß Ziffer 3.10 des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 (Kodex) abzugebenden Corporate Governance Bericht und die Erklärung zur Unternehmensführung gemäß § 289f Handelsgesetzbuch (HGB) im Einklang mit Ziffer 3.10 des Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 im nachfolgenden im Zusammenhang ab.
Die Erklärung zur Unternehmensführung nach § 289f HGB ist Bestandteil des Lageberichts. Gemäß § 317 Abs. 2 Satz 6 HGB ist die Prüfung der Angaben nach § 289f HGB darauf zu beschränken, ob die Angaben gemacht wurden.
1. Entsprechenserklärung gemäß § 161 Abs. 1 Aktiengesetz zum Deutschen Corporate Governance Kodex
Vorstand und Aufsichtsrat der SINGULUS TECHNOLOGIES AG haben die folgende Erklärung gemäß § 161 Abs. 1 AktG verabschiedet:
Die letzte Entsprechenserklärung wurde im Dezember 2019 auf der Grundlage des Deutschen Corporate Governance Kodex („Kodex“) in der Fassung vom 7. Februar 2017 abgegeben. Seit Abgabe dieser Erklärung entsprach und entspricht die SINGULUS TECHNOLOGIES AG (die „Gesellschaft“) den Empfehlungen des Kodex in dieser Fassung mit den folgenden Ausnahmen:
1. Solange ein dreiköpfiger Aufsichtsrat besteht, wurden und werden keine Ausschüsse gebildet (zu Ziffer 5.3.1, 5.3.2 und 5.3.3 des Kodex), da bei einem dreiköpfigen Aufsichtsrat eine sachgerechte Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrats im Plenum stattfinden kann. Ausschüsse lassen in diesem Fall weder eine Effizienzsteigerung noch eine verbesserte Behandlung komplexer Sachverhalte oder eine effizientere oder bessere Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrats im Zusammenhang mit Fragen der Rechnungslegung, des Risikomanagements oder der Abschlussprüfung erwarten. Das Aktienrecht sieht zudem vor, dass entscheidungsbefugte Aufsichtsratsausschüsse mit mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern besetzt sein müssen. Eine Delegation von Aufgaben ist auch aus diesem Grund nicht zweckmäßig.
2. Der Aufsichtsrat legt keine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer zum Aufsichtsrat fest (zu Ziffer 5.4.1 Abs. 2 des Kodex). Der Aufsichtsrat hält eine solche Grenze nicht für sinnvoll. Die Mitglieder des Aufsichtsrates sollen ausschließlich nach Expertise und Qualifikation ausgesucht werden. Sie sollen den Vorstand kompetent und effizient beraten und kontrollieren. Der Gesellschaft soll dabei auch die Expertise von erfahrenen und bewährten Aufsichtsratsmitgliedern zur Verfügung stehen. Eine Regelgrenze für die Zugehörigkeitsdauer würde die Flexibilität bei Personalentscheidungen und die Zahl möglicher Kandidaten übermäßig einschränken.
Mit Ausnahme der oben erklärten Abweichungen entspricht die SINGULUS TECHNOLOGIES AG den Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex in der Fassung vom 7. Februar 2017 und wird ihnen auch zukünftig entsprechen.
2. Relevante Angaben zur Unternehmensführung
Führungsstruktur
Die SINGULUS TECHNOLOGIES AG unterliegt als deutsche Aktiengesellschaft dem deutschen Aktienrecht und verfügt deshalb über eine zweigliedrige Führungs- und Kontrollstruktur, bestehend aus Vorstand und Aufsichtsrat. Der Vorstand führt die Geschäfte und verantwortet Unternehmensstrategie, Rechnungslegung, Finanzen und Planung. Er wird dabei vom Aufsichtsrat beraten und kontrolliert.
Der Aufsichtsrat erörtert auf Grundlage der Berichte des Vorstands die Geschäftsentwicklung und Planung, die Unternehmensstrategie und deren Umsetzung. Wesentliche Vorstandsentscheidungen wie größere Akquisitionen und Finanzierungsmaßnahmen unterliegen nach der Geschäftsordnung des Vorstands der Zustimmung des Aufsichtsrates. Er erteilt dem von der Hauptversammlung gewählten Abschlussprüfer den Prüfungsauftrag und lässt sich über die Prüfung berichten. Nach eigener Prüfung billigt der Aufsichtsrat den Jahresabschluss und den Konzernabschluss.
Der Vorstand und Aufsichtsrat bestehen derzeit jeweils aus drei Mitgliedern. Die SINGULUS TECHNOLOGIES AG unterliegt nicht dem Mitbestimmungsgesetz.
Risikomanagement
SINGULUS TECHNOLOGIES AG versteht effizientes und vorausschauendes Risikomanagement als eine wichtige und wertschaffende Aufgabe. Risikomanagement gehört zu den Kernfunktionen unternehmerischen Handelns und ist ein entscheidendes Element für den Erfolg unserer Geschäftstätigkeit.
Im Einzelnen unterstützt das Risikomanagement das Erreichen der Unternehmensziele durch die Schaffung von Transparenz über die Risikosituation des Unternehmens als Grundlage für risikobewusste Entscheidungen, das Erkennen möglicher Gefahren für die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens sowie die Priorisierung der Risiken und des jeweiligen Handlungsbedarfs. Des Weiteren stellt das Risikomanagement die gezielte Steuerung von Risiken durch entsprechende Maßnahmen und deren Überwachung sicher. Weiterhin soll eine Begrenzung der Risiken auf ein akzeptables Niveau sowie die Optimierung der Risikokosten erreicht werden.
Die Risikomanagementorganisation ist in die bestehende Organisation der SINGULUS TECHNOLOGIES AG integriert. Sie bildet keine eigenständige Struktur. Träger der Risikomanagementorganisation der SlNGULUS TECHNOLOGIES AG sind die jeweiligen Abteilungsleiter, unterstützt durch den Risikomanager sowie den Finanzvorstand. Der Vorstand für Finanzen stimmt sich mit den übrigen Vorstandsmitgliedern über alle Aktivitäten in Verbindung mit dem Risikomanagement der SINGULUS TECHNOLOGIES AG ab. Im Sommer 2019 wurde die bestehende Risikomanagement-Richtlinie der SINGULUS TECHNOLOGIES AG überarbeitet und aktualisiert. Das Risikomanagementsystem wurde zusammen mit KMPG im Oktober 2019 überprüft.
Der ausführliche Risikomanagementbericht ist auf der Internetseite der SINGULUS TECHNOLOGIES AG unter www.singulus.de/de/investor-relations/corporate-governance.html öffentlich zugänglich.
Ethikkodex
Integrität prägt den Umgang der SINGULUS TECHNOLOGIES AG mit ihren Geschäftspartnern, Mitarbeitern, Aktionären und der Öffentlichkeit. Respektvoller, loyaler und fairer Umgang untereinander und mit unseren Geschäftspartnern ist für die SINGULUS TECHNOLOGIES AG unerlässlich. Diese grundlegende Aussage ist die Basis für den selbstauferlegten Ethikkodex der SINGULUS TECHNOLOGIES AG. Er enthält verbindliche interne Regeln, denen hohe ethische und rechtliche Standards zugrunde liegen. Dabei stellt der Ethikkodex die Integrität im Umgang mit Geschäftspartnern, Mitarbeitern, Gesellschaftern und der Öffentlichkeit in den Mittelpunkt und stellt eine unternehmensweit angewandte Unternehmensführungspraktik dar. Der Ethikkodex wurde im Frühjahr 2015 von Vorstand und Aufsichtsrat verabschiedet und seither in mehreren Schritten konzernweit implementiert. Die Inhalte werden in regelmäßigen Abständen im Rahmen teils elektronischer Schulungsprogramme an verschiedene Mitarbeitergruppen vermittelt.
Ziel des Ethikkodex ist es, die Mitarbeiter des SINGULUS TECHNOLOGIES Konzerns über die wichtigsten Compliance-Themen (Wettbewerbsrecht, Korruption, Umgang mit Interessenkonflikten, Geldwäsche, Embargo- und Handelskontrollvorschriften, Datenschutz, Umgang mit Medien und Öffentlichkeit, Arbeitssicherheit) zu informieren. Flankiert wird der Ethikkodex von einem Handlungsleitfaden zum Ethikkodex, der unter anderem Regeln für die Vergabe und Annahme von Geschenken enthält, und einem Handlungsleitfaden für Hinweisgeber, der Einzelheiten zur Meldung von Fehlverhalten und illegalen, sittenwidrigen oder unangemessenen Aktivitäten innerhalb des SINGULUS TECHNOLOGIES Konzerns regelt.
Der vollständige Ethikkodex ist auf der Internetseite der SINGULUS TECHNOLOGIES AG unter www.singulus.de/de/investor-relations/corporate-governance.html öffentlich zugänglich.
Compliance Management
Die Beachtung einer umfassenden Compliance ist für Vorstand und Aufsichtsrat der SINGULUS TECHNOLOGIES AG eine unverzichtbare Voraussetzung für nachhaltigen wirtschaftlichen Erfolg. Als Teil des Risikomanagements werden Compliance Risikosachverhalte analysiert und gesteuert. In diesem Zusammenhang erfolgt eine quartalsweise Berichterstattung an den Vorstand für Finanzen, einmal jährlich an den Aufsichtsrat. Darüber hinaus wird bei außergewöhnlichen Sachverhalten unmittelbar an den Vorstand für Finanzen berichtet.
In 2019 wurde die Compliance Richtlinie weiter umgesetzt. Die Mitarbeiter der SINGULUS TECHNOLOGIES AG wurden regelmäßig unter anderem im Hinblick auf den Code of Conduct, Exportkontrolle und Embargos, Informationssicherheit, Insiderhandel, Handel mit Informationen und Korruptionsprävention geschult. Ebenso gab es eine Fortbildungsveranstaltung für Führungskräfte durch einen externen Berater.
Das Compliance-Management-System der Gesellschaft ist Bestandteil des Risikomanagementsystems. In diesem Zusammenhang erfolgt eine quartalsweise Berichterstattung an den Vorstand für Finanzen sowie einmal jährlich an den Aufsichtsrat. Darüber hinaus wird bei außergewöhnlichen Sachverhalten unmittelbar an den Vorstand für Finanzen berichtet.
Bei tatsächlichen oder vermuteten Compliance Verstößen können sich die Mitarbeiter an ihren Vorgesetzen, den Verantwortlichen für Compliance oder an die SINGULUS TECHNOLOGIES Ombudsperson wenden, auf Wunsch auch anonym.
3. Zusammensetzung und Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat
Enge Zusammenarbeit von Vorstand und Aufsichtsrat
Vorstand und Aufsichtsrat arbeiten zum Wohl des Unternehmens eng zusammen. Der Vorstand berichtet dem Aufsichtsrat regelmäßig, zeitnah und umfassend über die relevanten Fragen der Unternehmensplanung und der strategischen Weiterentwicklung, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Konzerns.
Grundlage für die Informations- und Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrates ist das ausführliche, monatliche Berichtswesen. Weiterführende, schriftliche und mündliche Berichte des Vorstands, sonstiger Mitarbeiter, der Wirtschaftsprüfer sowie externer Berater ergänzen das Reporting. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates erörtert mit dem Vorstand zudem regelmäßig in Einzelgesprächen die Lage der Gesellschaft und ihre weitere Entwicklung und berichtet anschließend den anderen Mitgliedern des Aufsichtsrates. Die Berichte werden intern im Aufsichtsrat und auch gemeinsam mit dem Vorstand erörtert und diskutiert. Für bedeutende Geschäftsvorgänge legt die Geschäftsordnung des Aufsichtsrates Zustimmungsvorbehalte durch den Aufsichtsrat fest. Insgesamt fanden im Geschäftsjahr 2019 neun Aufsichtsratssitzungen statt, davon fünf Präsenzsitzungen.
Zusammensetzung und Arbeit des Vorstands
Der Vorstand der SINGULUS TECHNOLOGIES AG besteht derzeit aus drei Mitgliedern. Er ist das Leitungsorgan des Unternehmens. Der Vorstand ist bei der Führung des Unternehmens allein an das Unternehmensinteresse gebunden und orientiert sich an dem Ziel der nachhaltigen Steigerung des Unternehmenswerts sowie an den Belangen der Aktionäre und der Mitarbeiter.
Die derzeitigen Mitglieder des Vorstands sind Herr Dr.-Ing. Stefan Rinck, Herr Markus Ehret und Herr Dr. rer. nat. Christian Strahberger. Herr Dr.-Ing. Stefan Rinck ist seit 1. April 2010 Vorsitzender des Vorstands, Herr Markus Ehret ist seit 19. April 2010 und Herr Dr. rer. nat. Christian Strahberger ist seit November 2019 Vorstand der SINGULUS TECHNOLOGIES AG. Der Dienstvertrag von Herrn Dr.-Ing. Stefan Rinck endet am 31. August 2022. Der Dienstvertrag von Herrn Markus Ehret läuft bis zum 20. März 2024. Der Dienstvertrag von Herrn Dr. rer. nat. Christian Strahberger endet am 31. Oktober 2022.
Herr Dr.-Ing. Stefan Rinck verantwortet als Vorstandsvorsitzender die Bereiche Produktion (bis 31. Oktober 2019), Vertrieb, Technik, Forschung und Entwicklung sowie Strategie und Auslandsaktivitäten. Herr Markus Ehret ist für die Bereiche Finanzen, Controlling, Investor Relations, Personal und IT zuständig. Herr Dr. rer. nat. Christian Strahberger ist für die Bereiche Einkauf, Produktion, Halbleiter und Aufbau China Fertigung zuständig.
Zusammensetzung und Arbeit des Aufsichtsrates
Der Aufsichtsrat der SINGULUS TECHNOLOGIES AG besteht aus drei Mitgliedern. Der Aufsichtsrat ist nicht mitbestimmt. Die Zusammenarbeit im Aufsichtsrat zeichnete sich durch Effizienz, Fachkompetenz und Vertrauen aus.
Dem Aufsichtsrat gehören derzeit Herr Dr.-Ing. Wolfhard Leichnitz, Frau Dr. Silke Landwehrmann und Herr Dr. rer. nat. Rolf Blessing an.
Im Geschäftsjahr 2019 gab es folgende Änderungen im Aufsichtsrat: Frau Christine Kreidl, WP StB, hat ihr Amt als Aufsichtsrat der SINGULUS TECHNOLOGIES AG zum 10. August 2019 niedergelegt. Frau Dr. Silke Landwehrmann, Dipl. Kauffrau, wurde dem zuständigen Amtsgericht durch den Vorstand als Ersatzmitglied vorgeschlagen und durch das Gericht mit Wirkung zum 11. August 2019 bis zur nächsten Hauptversammlung am 20. Mai 2020 als Mitglied des Aufsichtsrates bestellt.
Im Dezember 2019 hat der Aufsichtsrat eine neue Geschäftsordnung für den Aufsichtsrat beschlossen. Die Überarbeitung der Geschäftsordnung diente zum einen der Anpassung der Geschäftsordnung an Gesetzesänderungen des Aktiengesetzes, die ab Januar 2020 in Kraft getreten sind, sowie andererseits der Berücksichtigung neuer oder geänderter Vorgaben, die der bereits angekündigte neue Corporate Governance Kodex enthalten wird. Die Geschäftsordnung ist auf der Internetseite der SINGULUS TECHNOLOGIES AG unter www.singulus.de/de/investor-relations/ corporate-governance.html öffentlich zugänglich.
Von der Bildung eines Prüfungsausschusses oder sonstiger Ausschüsse hat der Aufsichtsrat auch im Geschäftsjahr 2019 abgesehen, denn sie lassen nach seiner Auffassung weder eine Effizienzsteigerung noch eine verbesserte Behandlung komplexer Sachverhalte oder eine effizientere oder bessere Wahrnehmung der Aufgaben des Aufsichtsrates im Zusammenhang mit Fragen er Rechnungslegung, des Risikomanagements oder der Abschlussprüfung erwarten. Das Aktienrecht sieht zudem vor, dass entscheidungsbefugte Aufsichtsratsausschüsse mit mindestens drei Aufsichtsratsmitgliedern besetzt sein müssen. Eine Delegation von Aufgaben ist auch aus diesem Grund nicht zweckmäßig.
Die Möglichkeit der Bestellung der Aufsichtsratsmitglieder für eine kürzere Amtsdauer als bis zur Beendigung der ordentlichen Hauptversammlung, die über die Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt, ist auch möglich und in der Satzung der Gesellschaft festgehalten. Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2019 neun Sitzungen abgehalten.
Der Aufsichtsrat überprüft regelmäßig die Effizienz seiner Arbeit und identifiziert mögliche Verbesserungen. Der Aufsichtsrat folgt den neuen Vorgaben des Corporate Governance Kodex und beurteilt regelmäßig die Effektivität der Arbeit des Aufsichtsrates im Sinne einer Selbstbeurteilung. Zu diesem Zweck hat er einen Fragenkatalog erstellt. Eine detaillierte Ausführung über die Arbeit des Aufsichtsrates im Geschäftsjahr 2019 findet sich im Bericht des Aufsichtsrates auf den Seiten 8 bis 15 des Geschäftsberichts.
Berater- oder sonstige Dienstleistungs- oder Werkverträge zwischen Mitgliedern des Aufsichtsrates und der Gesellschaft bestanden im abgelaufenen Geschäftsjahr nicht.
Alle drei Aufsichtsratsmitglieder sind unabhängig im Sinne des Kodex.
Gemäß der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates sollen Aufsichtsratsmitglieder mögliche Interessenskonflikte, die beispielsweise aufgrund einer Beratung oder Organfunktion bei Geschäftskunden, Garanten, Kreditgebern oder sonstigen Geschäftspartnern der SINGULUS TECHNOLOGIES AG entstehen können, unverzüglich dem Aufsichtsratsvorsitzenden offenlegen. Im Berichtszeitraum sind Interessenkonflikte von Aufsichtsratsmitgliedern nicht aufgetreten.
4. Berichterstattung nach § 289f Abs. 2 Nr. 4 HGB
Die SINGULUS TECHNOLOGIES AG ist als börsennotierte und nicht mitbestimmte Aktiengesellschaft verpflichtet, bestimmte Ziele für das Unternehmen in Bezug auf die Frauenquote zu beschließen sowie diese im Lagebericht für das Geschäftsjahr zu veröffentlichen. Die Ziele für den Aufsichtsrat und Vorstand sind gemäß § 111 Abs. 5 AktG durch den Aufsichtsrat und die Ziele für die beiden Führungsebenen unterhalb des Vorstands sind gemäß § 76 Abs. 4 AktG durch den Vorstand zu beschließen. Für die Bestimmung der Zielgrößen haben Aufsichtsrat bzw. Vorstand Fristen festzulegen, die jeweils nicht länger als fünf Jahre sein dürfen.
Dem Vorstand der SINGULUS TECHNOLOGIES AG gehörte zum Zeitpunkt der Festlegung und gehört auch derzeit bei drei Mitgliedern keine Frau an. Vor dem Hintergrund, dass der Aufsichtsrat zum Zeitpunkt der Festlegung im Januar 2018 keine personelle Änderung in der Zusammensetzung des Vorstands oder eine Erhöhung der Mitgliederzahl des Vorstands anstrebte, wurde die Zielgröße zu diesem Zeitpunkt für den Anteil von Frauen im Vorstand auf null Prozent festgesetzt. Der Aufsichtsrat hat im Geschäftsjahr 2019 beschlossen, Herrn Dr. rer. nat. Christian Strahberger (46) mit Wirkung vom 1. November 2019 zum Mitglied des Vorstands der SINGULUS TECHNOLOGIES AG zu bestellen. Der Aufsichtsrat traf die Entscheidung für Herrn Dr. Strahberger aufgrund seiner fachlichen Kompetenz.
Dem Aufsichtsrat der SINGULUS TECHNOLOGIES AG gehörte zum Zeitpunkt der Festlegung der Zielgröße und gehört auch derzeit bei drei Mitgliedern eine Frau an. An der bis zum 31. Dezember 2019 festgelegten Frauenquote im Aufsichtsrat von 33 % hat sich im abgelaufenen Geschäftsjahr nichts geändert.
Der Vorstand hat die Zielgröße des Frauenanteils auf der ersten Führungsebene unter dem Vorstand auf 33 % und auf der zweiten Führungsebene unter dem Vorstand auf 20 % bis zum 30. Juni 2022 festgelegt. Die Zielgröße auf der ersten Führungsebene unter dem Vorstand wurde im Berichtsjahr mit 30,43 % nahezu erreicht. Die Zielgröße auf der zweiten Führungsebene wurde im Berichtsjahr mit rund 13,4 % nicht erreicht. Hintergrund der Unterschreitung der Zielgrößen ist die Tatsache, dass Neueinstellungen an beiden Standorten in Kahl und Fürstenfeldbruck nur in sehr begrenztem Maße realisiert wurden. Zudem ist es aufgrund der Bewerberstruktur nicht immer möglich, gezielt weibliche Führungskräfte einzustellen Der Vorstand ist jedoch bestrebt, die festgelegten Zielgrößen des Frauenanteils auf der ersten und zweiten Führungsebene zu erfüllen.
5. Kompetenzprofil und Diversitätskonzept
Der Aufsichtsrat hat das Kompetenzprofil und Diversitätskonzept zu seiner Zusammensetzung in Bezug auf Aspekte wie beispielsweise Alter, Geschlecht, Bildungs- oder Berufshintergrund in seiner Geschäftsordnung verankert. Der Aufsichtsrat soll demnach keine Personen zur Wahl in den Aufsichtsrat für eine längere Amtszeit als bis zur Vollendung ihres 72. Lebensjahres vorschlagen. Kandidaten, die der Hauptversammlung für die Wahl in den Aufsichtsrat vorgeschlagen werden, sollen über folgende Expertise und Erfahrungen verfügen (wobei nicht alle Kriterien erfüllt sein müssen):
(i) Kenntnisse der Kern-Geschäftsfelder, insbesondere der Wettbewerbssituation und der Bedürfnisse der Kunden, (ii) fachliche Expertise hinsichtlich der technologischen Herausforderungen, die mit der Entwicklung neuer Maschinen verbunden sind, (iii) Erfahrung mit komplexen Entwicklungsprojekten, (iv) internationale Geschäftserfahrung, auch außerhalb Europas, (v) Erfahrung mit nationalen und internationalen Vertriebsstrukturen, (vi) Expertise im Bereich Kapitalmarkt und Investor Relations und (vii) Expertise im Bereich Mergers & Acquisitions. Mindestens ein Mitglied des Aufsichtsrates muss besondere Kenntnisse auf den Gebieten Rechnungslegung oder Abschlussprüfung aufweisen. Die Mitglieder müssen in ihrer Gesamtheit mit dem Sektor, in dem die Gesellschaft tätig ist, vertraut sein. Die Mitglieder sollen über Persönlichkeit, Integrität, Professionalität, Leistungsbereitschaft und Unabhängigkeit verfügen. Bei der Auswahl eines Kandidaten soll die Nationalität keine Rolle spielen. Zudem soll mehr als die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder unabhängig von der Gesellschaft und vom Vorstand sein. Der Aufsichtsrat setzt eine Zielquote für den Frauenanteil im Aufsichtsrat fest.
Der Aufsichtsrat ist davon überzeugt, dass er das beschriebene Kompetenzprofil und Diversitätskonzept durch die Besetzung mit einer Frau und zwei Männer und aufgrund deren Alters, Bildungs- und Berufshintergrund auch nach dem Ausscheiden von Frau Christine Kreidl und der Bestellung von Frau Dr. Silke Landwehrmann weiterhin erfüllt.
Vorgaben für das Diversitätskonzept in Bezug auf den Vorstand sind ebenfalls in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates verankert. Der Vorsitzende des Aufsichtsrates koordiniert demnach die langfristige Nachfolgeplanung für den Vorstand, wobei eine Altersgrenze von 65 Jahren für Vorstandsmitglieder vorzusehen ist. Bei der Besetzung des Vorstands soll der Aufsichtsrat auch auf Vielfalt (Diversity) achten. Dies erfolgt im Einzelfall.
6. Weitere Angaben zur Corporate Governance
Transparenz und Kommunikation
Der Vorstand veröffentlicht potentiell kursrelevante Informationen, welche die SINGULUS TECHNOLOGIES AG betreffen, unverzüglich, sofern die Gesellschaft nicht in einzelnen Fällen hiervon befreit ist.
Die SINGULUS TECHNOLOGIES AG achtet darauf, dass sich die Aktionäre der Gesellschaft rechtzeitig und umfassend über die auf ihrer Internetseite veröffentlichten Informationen ein Bild über die Situation des Unternehmens machen können. Die SINGULUS TECHNOLOGIES AG berichtet ihren Aktionären viermal im Geschäftsjahr über die Geschäftsentwicklung sowie über die Finanz- und Ertragslage. Alle Finanzberichte, aktuelle Unternehmenspräsentationen, der Unternehmenskalender sowie die Mitteilungen nach Art. 17 MAR, die nach Art. 19 MAR zu meldenden Wertpapiergeschäfte (Directors‘ Dealings) und die Stimmrechtsmitteilungen nach §§ 33 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) sind unter www.singulus.de in den Bereichen Investor Relations und Presse veröffentlicht. Zur Verbesserung der Transparenz und Pflege des Aktienkurses hat die SINGULUS TECHNOLOGIES AG mehrere Analystenkonferenzen abgehalten und zahlreiche Einzelgespräche mit Investoren geführt.
Auch alle Berichte und Dokumente zur Corporate Governance und Unternehmensführung einschließlich der Entsprechenserklärung zum Deutschen Corporate Governance Kodex, einem Verweis auf den im Internet abrufbaren Volltext des Kodex selbst und der Satzung der SINGULUS TECHNOLOGIES AG sowie die Hauptversammlungseinladungen und Abstimmungsergebnisse sind auf der SINGULUS TECHNOLOGIES Webseite im Bereich Investor Relations einsehbar. Die Hauptversammlung der SINGULUS TECHNOLOGIES AG findet in der Regel in der ersten Hälfte des Jahres statt. Die ordentliche Hauptversammlung der SINGULUS TECHNOLOGIES AG fand im Geschäftsjahr 2019 am 23. Mai 2019 statt. Die gemäß § 175 Abs. 1 Satz 2 AktG vorgeschriebene Frist für die Abhaltung einer Hauptversammlung in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahres wurde somit eingehalten.
Durch den Einsatz elektronischer Kommunikationsmittel, insbesondere Internet und E-Mail, erleichtert der Vorstand den Aktionären die Teilnahme an der Hauptversammlung und ermöglicht ihnen, sich bei der Ausübung ihres Stimmrechts durch Stimmrechtsvertreter vertreten zu lassen. Darüber hinaus kann der Vorstand vorsehen, dass Aktionäre ihr Stimmrecht schriftlich oder im Wege elektronischer Kommunikation ausüben können, ohne an der Hauptversammlung teilnehmen zu müssen. Alle der Hauptversammlung zugänglich zu machenden Berichte, Jahresabschlüsse und sonstige Unterlagen sind, ebenso wie die Tagesordnung der Hauptversammlung und eventuelle Gegenanträge und Ergänzungsverlangen, über das Internet abrufbar.
Rechnungslegung und Abschlussprüfung
Der Konzernabschluss und die Zwischenberichte des SINGULUS TECHNOLOGIES Konzerns werden in Übereinstimmung mit IFRS sowie den gemäß § 315e Abs. 1 HGB anzuwendenden handelsrechtlichen Vorschriften aufgestellt. Der Einzelabschluss der SINGULUS TECHNOLOGIES AG wird nach den Vorschriften des HGB und des AktG sowie ergänzenden Bestimmungen der Satzung erstellt. Der vom Vorstand erstellte Konzern- und Jahresabschluss für das Geschäftsjahr 2019 wurde von der KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt am Main, geprüft. Der Aufsichtsrat hat die Abschlüsse und die Prüfung seinerseits geprüft und gebilligt. Wichtige Aspekte wurden mit dem Aufsichtsrat erörtert und die Berichte vor Veröffentlichung von diesem gebilligt.
Zwischenberichte werden der Öffentlichkeit innerhalb von 45 Tagen nach Quartalsende zugänglich gemacht. Der Konzernabschluss und der Jahresabschluss werden der Öffentlichkeit innerhalb von 90 Tagen nach Geschäftsjahresende zugänglich gemacht. Halbjahres- und Quartalsfinanzberichte unterliegen keiner prüferischen Durchsicht.
Der Geschäftsbericht über das Geschäftsjahr 2019 und die Zwischenberichte sind auf der Webseite der SINGULUS TECHNOLOGIES AG einsehbar.
Vergütung von Vorstand und Aufsichtsrat
Wie schon in den letzten Jahren weist die SINGULUS TECHNOLOGIES AG sowohl die festen als auch die erfolgsabhängigen Anteile der Bezüge der Vorstandsmitglieder sowie die aktienbasierten Vergütungskomponenten mit langfristiger Anreizwirkung individuell aus. Zusätzlich wird auch die Zuführung zur Altersversorgung, der ein beitragsorientiertes System zugrunde liegt, individuell offengelegt. Die Angaben finden sich im Vergütungsbericht, der Teil des Lageberichts ist und diesen Corporate Governance Bericht ergänzt. Der Vergütungsbericht stellt die Vergütung und das Vergütungssystem des Vorstands umfassend dar und geht dabei auch auf die Ausgestaltung von Vergütungsbestandteilen mit langfristiger Anreizwirkung ein. Des Weiteren wird die Vergütung der Aufsichtsratsmitglieder individualisiert wiedergegeben. Der Vergütungsbericht ist im Geschäftsbericht auf den Seiten 80 bis 90 abgedruckt.
Aktienbesitz sowie meldepflichtige Wertpapiergeschäfte von Vorstand und Aufsichtsrat
1. Aktienbesitz von Vorstand und Aufsichtsrat
Kein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrates hat einen direkten oder indirekten Anteil am Grundkapital der Gesellschaft, der größer ist als 1 %.
Folgende Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder hielten zum 31. Dezember 2019 direkt oder indirekt Aktien der SINGULUS TECHNOLOGIES AG:
Aktienbesitz von Vorstands und Aufsichtsrat | 31. Dezember 2019 | 31.12.2018 |
Aufsichtsrat | ||
Dr.-Ing. Wolfhard Leichnitz | 245 | 245 |
Vorstand | ||
Dr.-Ing. Stefan Rinck, CEO | 122 | 122 |
Dipl.-Oec. Markus Ehret, CFO | 43 | 43 |
Dr. rer. nat. Christian Strahberger | 2000 |
Die amtierenden Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder hielten zum 31. Dezember 2019 keine Bezugsrechte aus Aktienoptionen oder Wandelschuldverschreibungen.
2. Directors‘ Dealings
Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrates oder ihnen nahestehende Personen waren im Geschäftsjahr 2019 gemäß Art. 19 MAR verpflichtet, Geschäfte mit Aktien und Schuldtiteln der Gesellschaft oder damit verbundenen Derivaten oder anderen damit verbundenen Finanzinstrumente zu melden, soweit das Gesamtvolumen der innerhalb eines Kalenderjahres getätigten Geschäfte die Summe von 5.000 € übersteigt. Der Gesellschaft wurden im Geschäftsjahr 2019 keine entsprechenden Geschäfte mitgeteilt.
Entsprechenserklärung 2017
Entsprechenserklärung 2018
Entsprechenserklärung 2019
Entsprechenserklärung 2020
Satzung der SINGULUS TECHNOLOGIES AG
Geschäftsordnung des Aufsichtsrates